Mitgliedschaft

Wir freuen uns sehr über neue Mitglieder

Jede Beitrittserklärung macht unseren Verein stark.

Wir brauchen Menschen, die sich zu uns stellen, damit die immer älter und weniger werdende Generation der Opfer des Hauses eine Stimme und eine von der Gedenkstättenleitung unabhängige Vertretung behält.

Noch lange gilt es, das ehemalige KGB-Gefängnis Potsdam in das Geschichtsbewusstsein aller Generationen der Stadt Potsdam und seiner Gäste hineinzuholen.

Jedes neue Mitglied unseres Vereins bringt uns darin weiter voran.

Wenn Sie als neues Mitglied manchen Einladungen unseres Vereins möglicherweise wegen der Entfernung nicht immer folgen können, leisten Sie doch mit Ihrer Mitgliedschaft eine ideelle Unterstützung, daneben auch eine finanzielle. Der Jahresbeitrag für unseren Gedenkstättenverein beträgt 24 €. 

Dankbar sind wir für aktive Mitarbeit, also wenn Sie Zeit und Ideen mitbringen und beratend bei der Vorstandsarbeit dabei sind. Schön ist für uns aber auch eine rein passive Mitgliedschaft. Lassen Sie sich doch einfach einmal zu einer Vorstandssitzung einladen, um uns kennenzulernen!

Und hier finden Sie die :

Satzung

§ 1  Abs. 1   Name:

Gedenk- und Begegnungsstätte Ehemaliges KGB-Gefängnis Potsdam, e.V.

       Abs. 2   Sitz:

                     Leistikowstraße 1, 14469 Potsdam

§ 2 Zweck

Abs. 1   Die Förderung kultureller Zwecke, verwirklicht durch

a) die Förderung der Errichtung, Pflege und Erhaltung der Gedenkstätte Leistikowstraße 1, ehemaliges KGB-Gefängnis in Potsdam als Ort besonderer sozialer, geschichtlicher und kultureller Bedeutung, durch Sicherstellung der öffentlichen Zugänglichkeit und Bewusstmachung des Ortes in der Öffentlichkeit durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im vorpolitischen und politischen Raum, durch Bewahrung des Ortes in seiner geschichtlichen Bedeutung, bei Planungsvorhaben der Kommune, insbesondere angesichts der Planungsvorhaben der qualifizierten Bebauung, Straßenverkehrswegeplanung und Planung im Rahmen des Unesco-Kulturerbes,

b) durch Förderung der Unterschutzstellung der Gedenkstätte durch die untere Denkmalschutzbehörde als Denkmal, der Wiederherstellung und  Erhaltung dieses Denkmales unter Beachtung der landesrechtlichen Denkmalschutzvorschriften, durch Begleitung des Unterschutzstellungsverfahrens bei Verhandlungen mit dem Land Brandenburg, dem Eigentümer und der Landeshauptstadt Potsdam durch Erarbeitung und Unterstützung der Konkretisierung des Denkmalwertes und Sicherung des Denkmalwertes im Unterschutzstellungs-verfahren.

        Abs. 2

der Förderung der Bildung u.a. von Jugendlichen durch öffentliche Zeitzeugengespräche, Ausstellungsprojekte zur geschichtlichen Aufarbeiten der Nachkriegszeit, der SBZ und der DDR in Zusammenarbeit insbesondere mit amnesty international und Memorial Deutschland e.V. .

        Abs. 3

der Förderung des Andenkens der politisch Verfolgten durch den KGB bzw. gleichartiger Geheimdienste durch Organisation von Ausstellungen, Workshops zum Erfahrungsaustausch der Opfer, Unterstützung bei der dokumentarischen Erfassung des vielfältig Erlebten, Aufbau eines Archivs zur Dokumentation der Schicksale der ehemaligen Gefangenen im Objekt Leistikowstraße 1 und in den sowjetischen Straflagern, der Unterstützung biografischen Schriftgutes dieser Verfolgten.

§ 3                Gemeinnützigkeit

       Abs.1    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

       Abs.2    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

       Abs.3    Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

       Abs.4    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

       Abs.5    Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keine Anteile am Vereinsvermögen inne und erhalten bei Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.

§ 4                Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste endet als Rumpfgeschäftsjahr am 31. Dezember 2003.

§ 5                Mitgliedschaft: 

       Abs.1    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, wenn sie die Vereinssatzung anerkennt und bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern.

       Abs.2    Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist eine schriftliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

       Abs.3    Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

       Abs.4    Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

       Abs.5    Im Falle der Ablehnung über die Mitgliedschaft durch den Vorstand kann der Bewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Sie soll abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheiden.

       Abs.6    Beginn der Mitgliedschaft:

                     Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags.

       Abs.7    Die Mitgliedschaft endet

                   a) mit dem Tod der natürlichen Person oder der Auflösung der juristischen Person,

                   b) durch die schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand,

                   c)  durch den Ausschluss aus dem Verein (siehe Abs.8).

       Abs.8    Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke und Ziele des Vereins wesentlich beeinträchtigt oder wenn es trotz Mahnung mit mehr als drei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, zu  den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen schriftlich Stellung zu nehmen.

       Abs.9    Der Vorstand ist berechtigt, Ehrenmitglieder des Vereines zu benennen. Sie sind nicht zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.

       Abs.10  Durch Ausschluss erlöschen etwaige Forderungen des Vereins gegen das ehemalige Mitglied nicht.

§ 6                Organe: 

                     Organe des Vereins sind:

         1. die Mitgliederversammlung,

         2. der Vorstand.

§ 7                Vorstand:

Abs.1    Der Vorstand besteht aus 4 Personen,

  1. der/dem Vereinsvorsitzenden
  2. der/dem Stellvertreter/in (2.Vorsitzenden)
  3. der/dem Schatzmeister/in (3.Vorsitzenden)
  4. der/dem Schriftführer/in

       Abs.2    Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

       Abs.3    Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

       Abs.4    Der Vorstand haftet dem Verein bzw. den Mitgliedern nicht wegen fahrlässigen Handelns anlässlich oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als Vorstand.

       Abs.5    Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.

                     Im Falle der Stimmengleichheit zählt die Stimme des / der 1. Vorsitzenden doppelt.

       Abs.6    Der Vorstand ist nach ordnungsgemäßer Ladung bei Anwesenheit von mindestens zweien seiner Mitglieder beschlussfähig. Über die Beschlüsse ist ein von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.

                     Zu den Sitzungen ist mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Von dieser Frist kann abgewichen werden, wenn einstimmig sämtliche Vorstandsmitglieder auf die Fristen verzichten. Die Einladung erfolgt mittels Brief, Telefax oder e-mail der zuvor vom Vorstandsmitglied angegebenen Email-Adresse. Von der Form kann abgewichen werden, wenn die Vorstandsmitglieder einstimmig auf die Einhaltung der Form verzichten.

       Abs.7    Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ein Ersatzmitglied.

         Abs.8    Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch die 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Beide sind allein vertretungsberechtigt. Der/die 2.Vorsitzende soll von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen.

       Abs.9    Der Vorstand kann sich durch einen wissenschaftlichen Beirat unterstützen lassen. Dieser kann mit speziellen Aufgaben im Sinne des Vereinszwecks mit Ausnahme der Geschäftsführung vom Vorstand betraut werden.

§ 8                Mitgliederversammlung:

       Abs.1    Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von der Stellvertreterin / dem Stellvertreter  mit der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt mittels Brief, Telefax oder Email einer zuvor vom Mitglied angegebenen Email-Adresse. Bei Aufgabe per Brief genügt die rechtzeitige Absendung mit der Post für die Fristwahrung.

       Abs.2    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

                a)  Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und der Rechnungslegung vom Vorstand und die Entlastung des Vorstandes,

                b)  Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Jahr

                c)  alle 2 Jahre Wahl des Vorstandes,

                d)   Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung,

                e)   die Festlegung des Mitgliedsbeitrags

       Abs.3    Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 20 % der Mitglieder dieses unter Angabe des Zwecks schriftlich fordern.

       Abs.4    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse nach § 8 Abs. 2d bedürfen der ⅔ -Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In der versandten Tagesordnung ist auf die anstehende Satzungsänderung oder die Vereinsauflösung hinzuweisen.

       Abs.5    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist in einem Verhandlungsbuch ein Protokoll anzufertigen, vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und binnen vier Wochen allen Mitgliedern, die auf die Protokollmitteilung nicht ausdrücklich verzichten, nachrichtlich zukommen zu lassen.

§ 9                Auflösung:

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an Memorial Deutschland, e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§10               Satzungsänderungen

Der Vorstand ist berechtigt, mit einstimmigem Beschluss Satzungsänderungen mit der Maßgabe vorzunehmen, die Satzung von Beanstandungen des Registergerichts, der Finanzbehörde oder sonstiger behördlicher Stellen zu befreien, zu ändern oder zu ergänzen, sofern solche Änderungen den Zielen des Vereins nicht widersprechen. Der Vorstand hat diese vorgenommenen Satzungsänderungen von der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen.

 

 

Gedenkstättenverein KGB-Gefängnis